Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung NRW
BerufsanDVO NRW§ 6 Bestehen der Eignungs- oder Kenntnisprüfung, Wiederholung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerufsanDVO%20NRW/6#abs-1 (1) Die Eignungs- oder Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn beide jeweils beteiligten Fachprüferinnen oder Fachprüfer alle Prüfungsteile mit „bestanden“ bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerufsanDVO%20NRW/6#abs-2 (2) Die Eignungs- oder Kenntnisprüfung kann in jedem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden.